§ 9 Software & Lizenzen
- Alle von TD Nord gelieferten Softwarelizenzen unterliegen den jeweiligen Endbenutzer-Lizenzverträgen (EULA) des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich, diese einzuhalten.
- Der Kunde ist verpflichtet, die erworbenen Lizenzen nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten und vom Hersteller genehmigten Nutzungsrechte einzusetzen. Eine unerlaubte Vervielfältigung, Weitergabe oder Unterlizenzierung ist untersagt.
- Bei Microsoft-Volumenlizenzen gelten ergänzend die Microsoft-Lizenzierungsbedingungen (Product Terms) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
- Der Kunde ist alleinverantwortlich für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen in seinem Unternehmen sowie für die korrekte Erfassung im Rahmen von Software Asset Management und True-Up-Prozessen.
- TD Nord ist nicht verantwortlich für Compliance-Verstöße, die aus einer nicht lizenzkonforme Nutzung durch den Kunden resultieren.
Hinweis Lizenz-Compliance
TD Nord empfiehlt seinen Kunden, regelmäßige interne Lizenz-Audits durchzuführen und stellt auf Anfrage Beratungsleistungen zur Lizenz-Compliance bereit. Eine verbindliche Rechtsberatung kann und darf TD Nord nicht erbringen.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist, sofern nicht anders vereinbart, der Geschäftssitz von TD Nord in 21376 Salzhausen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von TD Nord. TD Nord ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
- Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.